Auch hätte das Betreibungsamt genug Möglichkeiten, den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen, mittels eines Weibels, polizeilicher Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung. Deshalb sei die Zustellung des Zahlungsbefehls per 26. September 2020 mit A-Post Plus rechtswidrig erfolgt und er ersuche das Gericht, die Zustellung als nichtig zu erklären. Gemäss BGE 117 III 7 sei es zudem unzulässig, wenn der Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde. Auch schreibe Art. 46 SchKG vor, dass der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben sei. Er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz an der [...] in [...] AG informiert.