Die Beschwerdegegnerin habe die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gewährt, da der Beschwerdeführer von der Zustellung des Zahlungsbefehls frühzeitig mittels COVID-Mitteilung vom 17. September 2020 sowie mittels E-Mail vom 5. Oktober 2020 informiert worden sei. Der verspätete Rechtsvorschlag sei dem Beschwerdeführer mittels Verfügung am 15. Oktober 2020 per eingeschriebenem Brief mitgeteilt worden. 2.3 Mit abschliessender Stellungnahme vom 23. November 2020 führt der Beschwerdeführer aus, die Covid-Verordnung widerspreche dem übergeordneten Bundesgesetz.