Soweit er die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verlange, sei festzuhalten, dass gemäss Artikel 8 (Wiederherstellung) der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht in Abweichung von Art. 33 Abs. 4 SchKG der Entscheid über die Wiederherstellung einer versäumten Frist dem zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt obliege, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Artikel 7 ausgelöst worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gewährt, da der Beschwerdeführer von der Zustellung des Zahlungsbefehls frühzeitig mittels COVID-Mitteilung vom 17. September 2020 sowie mittels E-Mail vom 5. Oktober 2020 informiert worden sei.