Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2020) erhebe der Beschwerdeführer demnach verspätet Rechtsvorschlag. Soweit er die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verlange, sei festzuhalten, dass gemäss Artikel 8 (Wiederherstellung) der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht in Abweichung von Art. 33 Abs. 4 SchKG der Entscheid über die Wiederherstellung einer versäumten Frist dem zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt obliege, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Artikel 7 ausgelöst worden sei.