74 SchKG bis am 6. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2020 zusätzlich mittels E-Mail-Korrespondenz auf die Zustellung des Zahlungsbefehls hingewiesen worden und hätte somit noch die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2020) erhebe der Beschwerdeführer demnach verspätet Rechtsvorschlag.