sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden sei. Am 17. September 2020 sei der Beschwerdeführer mit der Mitteilung über die Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 7 COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht informiert worden, dass der Zahlungsbefehl in den nächsten Tagen via A-Post Plus durch die Schweizerische Post zugestellt werde, wobei er als rechtmässig zugestellt gelte und Wirkung entfalte. Diese Mitteilung sei dem Beschwerdeführer infolge eines Nachsendeauftrages via Postfach in [...] (Kanton Luzern) am 22. September 2020 zugestellt worden.