Der Bundesrat habe aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie die Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) vom 16. April 2020 erlassen. Diese halte in Art. 7 (Zustellung ohne Empfangsbestätigung) fest, dass in Abweichung von den Artikeln 34, 64 Absatz 2 und 72 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung erfolgen könne, wenn ein erster Zustellversuch gescheitert sei und der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder