Die Schweizerische Post habe dem Beschwerdeführer Frist zur Abholung des Zahlungsbefehls bis am 11. August 2020 eingeräumt. Danach sei der Zahlungsbefehl an die Spezialpost weitergeleitet worden, welche ebenfalls an der Zustellung gescheitert sei. Der Bundesrat habe aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie die Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) vom 16. April 2020 erlassen.