In der Beschwerde wird ausgeführt, laut dem Betreibungsamt sei der Zahlungsbefehl am 26. September 2020 an ihn als Schuldner zugestellt worden. Per 7. September 2020 habe er dem Amt mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nach [...] (Kanton Aargau) gewechselt habe. Ihm sei von der zuständigen Sachbearbeiterin C.___ dann bestätigt worden, dass der Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch dort zugestellt werde. Er könne sich aber an keine ordentliche Zustellung gemäss Art. 34 und Art. 72 SchKG erinnern. Auch wüssten seine Mitbewohner nichts von einem Zahlungsbefehl.