Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Strittig und zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt in der Verfügung vom 15. Oktober 2020 zu Recht festgehalten hat, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] sei dem Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt worden, der durch ihn am 14. Oktober 2020 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet und die Rechtsvorschlagsfrist sei nicht wiederherzustellen. 2. Die Parteien begründen ihre Standpunkte im Wesentlichen wie folgt: 2.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, laut dem Betreibungsamt sei der Zahlungsbefehl am 26. September 2020 an ihn als Schuldner zugestellt worden.