II. 1.1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig an die Aufsichtsbehörde als zuständige Instanz erhoben. Die Frist von 10 Tagen seit dem Zugang der Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Zustellung am 21. Oktober 2020) gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG wurde eingehalten. Die Aufsichtsbehörde ist zur Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.