{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-93_2021-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146083&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fe8f514bf9b4ec6920d5dee0fb4d170"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:23", "Checksum": "5b1e70f281777c1a1f93586965f1ceae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\n\n8.2 Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 33 Abs. 4 SchKG, welcher schlicht das Fehlen jedes Verschuldens voraussetzt, ist die Wiederherstellung – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1). Immerhin ist die unverschuldete Verhinderung nicht strikt nachzuweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen oder Angestellten vom Zahlungsbefehl, ohne dass ein eigenes Verschulden des Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Verschulden der zur Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen. Die blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Betriebenen nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt allerdings nicht, sondern es muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass der Betriebene wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieses Mitverschulden wird, wie sich aus E. 3.2 und 3.3 des zitierten Urteils ergibt, relativ streng beurteilt.\n8.3 Wie dargelegt, ging der Zustellungsankündigung vom 17./22. September 2020 und der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 26. September 2020 eine E-Mail-Korrespondenz vom 14. September 2020 voraus. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei zwar weiterhin in [...] SO angemeldet, aber zurzeit in [...] AG bei einem Kollegen wohnhaft. Die Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes antwortete ihm, man werde ihm den Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch in [...] AG zustellen. Dieser Antwort war einerseits zu entnehmen, dass eine Zustellung an diesem Ort (und nicht am Wohnort in [...] SO) vorgesehen war, und andererseits liess sie auf ordentliche Zustellung (und nicht auf eine vereinfachte Zustellung gemäss Art. 7 Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) schliessen. Aufgrund dieser Auskunft musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass in der folgenden Zeit, ohne vorgängige Information in der zuletzt verwendeten Form einer E-Mail-Nachricht, eine Zustellung per Post an den Wohnsitz bzw. in das Postfach in [...] LU erfolgen werde. Auch wenn seine Ausführungen dazu, wo er sich in der Folgezeit genau aufgehalten hat, widersprüchlich sind und teilweise nicht zutreffen können, ist doch als glaubhaft anzusehen, dass er das Postfach in der Folgezeit nicht selbst leerte und keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten hatte, bevor er am 1. Oktober 2020 abends wiederum per E-Mail beim Betreibungsamt nachfragte (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Da er selbst keinen Anlass hatte, mit einer Zustellung im Postfach zu rechnen, und ihm andererseits ein allfälliges Fehlverhalten des mit dessen Leerung betrauten Kollegen nicht angelastet werden kann (vgl. E. II. 8.2 hiervor), ist – auch wenn gewisse Fragezeichen bestehen bleiben – von einer unverschuldeten Nichtkenntnis auszugehen. Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls erlangte der Beschwerdeführer in der Folge frühestens mit der E-Mail-Nachricht vom 5. Oktober 2020, welche er gemäss seinen insoweit glaubhaften Angaben erst nach dem 6. Oktober 2020 und damit nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist zur Kenntnis nahm. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Der am 14. Oktober 2020 erklärte Rechtsvorschlag ist innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnis des Inhalts des Zahlungsbefehls erfolgt und hat damit im Rahmen der Wiederherstellung als rechtzeitig zu gelten.\n9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ist jedoch wiederherzustellen mit der Folge, dass dieser am 14. Oktober 2020 rechtzeitig erhoben wurde. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.\n10. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.\n2. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu dem Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt wurde.\n3. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird gutgeheissen. Die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu am 14. Oktober 2020 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat.\n4. Es werden keine Kosten erhoben."}