{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-93_2021-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146083&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fe8f514bf9b4ec6920d5dee0fb4d170"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:23", "Checksum": "5b1e70f281777c1a1f93586965f1ceae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\n\nDer erwähnte Art. 7 Abs. 1 lit. b wurde auf den 26. September 2020 geändert. Seither wird verlangt, dass «die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist». Die Form einer schriftlichen Mitteilung wird nicht mehr ausdrücklich erwähnt; es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr ausgeschlossen werden sollte. Ebenso wenig ist aus dem neuen Text abzuleiten, dass nunmehr der Nachweis einer tatsächlichen Kenntnisnahme erbracht werden müsste, denn diesen gibt es auch bei einer elektronischen Vorankündigung regelmässig nicht. Die in schriftlicher Form (mit Zustellnachweis) erfolgte Vorankündigung vom 17./22. September 2020 ist daher auch unter der seit 26. September 2020 geltenden Regelung als grundsätzlich zulässig anzusehen. Demnach ist die Voraussetzung der vorgängigen Ankündigung der Zustellung auch nach Massgabe dieser Regelung erfüllt. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, welche Fassung im vorliegenden Fall, in dem die schriftliche Vorankündigung vor dem 26. September 2020 erfolgte, während der Zahlungsbefehl am 25. September 2020 versandt und am 26. September 2020 im Postfach des Beschwerdeführers zugestellt wurde, massgebend ist.\nDem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass durch die vorgängige Ankündigung die im ordentlichen Gesetzesrecht vorgesehene Möglichkeit des Schuldners, den Inhalt des Zahlungsbefehls gleichzeitig mit der fristauslösenden Zustellung zur Kenntnis zu nehmen und sofort Rechtsvorschlag zu erheben (E. II. 4.1.3 hiervor), nicht in jedem Fall gewährleistet ist. Aus der dargestellten Regelung und den entsprechenden Erläuterungen ist jedoch zu schliessen, dass dies in Kauf genommen wurde, um das Funktionieren des Betreibungswesens unter den durch die Pandemie erschwerten Bedingungen zu garantieren. Wenn die fehlende Kenntnis von der Zustellung einen rechtzeitigen Rechtsvorschlag verhindert, ist diesem Umstand gegebenenfalls durch eine Wiederherstellung der Frist Rechnung zu tragen, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.\n7.3 Der Zahlungsbefehl selbst wurde am 26. September 2020 am damals noch bestehenden Wohnsitz des Beschwerdeführers in [...] SO (bzw. aufgrund der durch den Beschwerdeführer veranlassten Postumleitung im Postfach in [...] LU) zugestellt. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, um den AGB der Post nachzukommen, habe er einen Arbeitskollegen bevollmächtigt, das Postfach regelmässig zu leeren, jedoch nicht die Post zu öffnen. Gemäss BGE 117 III 7 sei es unzulässig, wenn der Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde (vgl. auch E.II 4.1.3 hiervor). Dazu ist festzuhalten, dass der mehrfach zitierte Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht abweichend von der Regelung des SchKG die Zustellung eines Zahlungsbefehls mittels A-Post Plus erlaubt. Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, greift daher die in Anwendung von Art. 72 SchKG ergangene Rechtsprechung nicht.\n7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. September 2020 rechtsgültig erfolgt ist. Mit dieser Zustellung wurde die zehntätige Rechtsvorschlagsfrist ausgelöst (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Sie lief am 6. Oktober 2020 ab. Der am 14. Oktober 2020 erklärte Rechtsvorschlag ist damit verspätet.\n8. Der Beschwerdeführer stellt eventualiter den Antrag, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei wiederherzustellen.\n8.1 Die Covid-19-Verordung Justiz und Verfahrensrecht überträgt in Art. 8 die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Wiederherstellungsgesuchs, welche ansonsten bei der Aufsichtsbehörde liegt, auf das Betreibungsamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Art. 7 der Verordnung ausgelöst wurde. Im Beschwerdefall hat die Aufsichtsbehörde zu überprüfen, ob das Betreibungsamt die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt hat. Die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung richten sich, auch wenn der Anwendungsbereich der Verordnung betroffen ist, unverändert nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 S. 8 [Bemerkungen zu Art. 8]). Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung werden aber tendenziell öfter erfüllt sein als im Regelfall (vgl. die Erläuterungen zu den Änderungen der zitierten Verordnung vom 25. September 2020, S. 6 oben [Ende der Bemerkungen zu Art. 7]: «Gleichzeitig wird die Möglichkeit der erleichterten Wiederherstellung einer versäumten Frist im Rahmen der erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der Verordnung weitergeführt»)."}