{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-93_2021-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146083&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fe8f514bf9b4ec6920d5dee0fb4d170"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:23", "Checksum": "5b1e70f281777c1a1f93586965f1ceae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\n\n6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zustellung an die Adresse in [...] SO (respektive, aufgrund eines durch ihn bereits im März 2020 erteilten Umleitungsauftrags, an ein Postfach in [...] LU) sei nichtig, weil sich sein Wohnsitz damals in [...] AG befunden habe. Gemäss Art. 46 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz in [...] AG informiert. Gemäss dem mit der Eingabe vom 30. November 2020 (Postaufgabe) eingereichten Zustellnachweis sei das Schreiben am 24. August 2020 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Betreibungsamtes entgegengenommen worden. Dadurch sei die örtliche Unzuständigkeit bewiesen. Obwohl dem Amt der neue Wohnsitz bewusst gewesen sei, habe es den Zahlungsbefehl willkürlich und entgegen Art. 9 BV an die Adresse in [...] SO zugestellt.\n6.2 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der für die Anwendung dieser Bestimmung massgebende Wohnsitzbegriff bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Der Wohnsitz einer Person befindet sich demnach an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB).\n6.3 Dem Auszug aus dem kantonalen Einwohnerregister lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2020 (Zuzug aus [...] AG) bis 27. September 2020 (Wegzug ebenfalls nach [...] AG) bei der Einwohnergemeinde [...] SO angemeldet war (BA-Nr. 6). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über einen neuen Wohnsitz in [...] AG informiert. Weiter reicht er eine Bestätigung einer Privatperson vom 25. November 2020 ein, wonach er vom 14. August 2020 bis 11. Oktober 2020 – mit einem Unterbruch vom 14. September 2020 bis 26. September 2020 – bei deren Familie in [...] AG wohnhaft gewesen sei. Die Familie habe ihm dieses Angebot gemacht, damit er nicht alleine sei und positive Menschen um sich habe. Man habe sich bemüht, ihm gute Gastgeber zu sein und wünsche ihm gute Genesung (Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Weiter gab der Beschwerdeführer eine «Ferienwohnung-Rechnung» für die Buchung eines Wohnwagens in Deutschland ([...]) in der Zeit vom 24. September 2020 bis 7. Oktober 2020 zu den Akten (Urkunde 2 des Beschwerdeführers). In der Stellungnahme vom 23. November 2020 führt er dazu aus, er sei vom 24. September 2020 bis 7. Oktober 2020 in Norddeutschland gewesen.\n6.4 Der Beschwerdeführer hat sich auf den 1. Juni 2020 in [...] SO angemeldet und dort unbestrittenermassen Wohnsitz begründet. Laut seinen Angaben und der eingereichten Bestätigung weilte er ab 14. August 2020 in [...] AG. Wie sich der Bestätigung entnehmen lässt, handelte es sich um eine Art Erholungsaufenthalt als Gast bei einer befreundeten Familie, der von Anfang an vorübergehenden Charakter hatte. Das für die Wohnsitzbegründung massgebende Element, die Absicht dauernden Verbleibens, lag demnach nicht vor. Ab 14. September 2020 bis 26. September 2020 war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, welche mit der Bestätigung übereinstimmen, nicht in [...] AG. Wenn in der Bestätigung angegeben wird, er habe anschliessend bis 11. Oktober 2020 wieder bei der Familie in [...] AG gewohnt, lässt sich dies kaum mit seiner eigenen Darstellung vereinbaren, er habe sich vom 24. September 2020 bis 7. Oktober 2020 in Norddeutschland aufgehalten. Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz in [...] SO aufgegeben hätte, bevor am 27. September 2020 die Abmeldung erfolgte. Er verzeichnete demnach bis zu diesem Datum und somit während des gesamten Zeitraums bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls, die am 26. September 2020 erfolgte, Wohnsitz und Betreibungsort in [...] SO. Die Argumentation, er habe diesen Wohnsitz schon früher aufgegeben und nach [...] AG verlegt, ist unbegründet.\n6.5 Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer am 26. September 2020, als der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, betreibungsrechtlichen Wohnsitz in [...]. Wenn das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl an die dortige Adresse zugestellt hat, war dies korrekt.\n7. Zu prüfen ist weiter, ob das Vorgehen des Betreibungsamtes den Vorgaben von Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht entspricht.\n7.1 Lit. a der genannten Bestimmung setzt zunächst einen vorgängigen erfolglosen Zustellversuch voraus. Diese Bedingung ist hier erfüllt (vgl. E. II. 3.1 hiervor).\n7.2 Erforderlich ist weiter eine vorgängige Ankündigung der Zustellung. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung in der vom 20. April 2020 bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung verlangt konkret, dass der Empfänger «spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist oder damit gerechnet werden darf, dass sie oder er eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat». Entscheidend ist demnach bei einer schriftlichen oder elektronischen Mitteilung nicht, ob (der praktisch nie mögliche) Nachweis dafür erbracht wird, dass der Adressat diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, sondern es genügt, wenn damit gerechnet werden darf, dass er sie erhalten hat. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Ankündigung am 22. September 2020 in das Postfach des Beschwerdeführers zugestellt wurde (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Damit konnte das Betreibungsamt davon ausgehen, dass er sie erhalten hatte. Den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung in der bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist damit Genüge getan."}