{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-93_2021-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146083&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fe8f514bf9b4ec6920d5dee0fb4d170"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:23", "Checksum": "5b1e70f281777c1a1f93586965f1ceae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\n\n4.2.4 Mit der Versandart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelte, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 Erw. 2.2). Wenn beispielsweise der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post Plus zustellt und den entsprechenden «Track & Trace»-Auszug, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, dem Betreibungsamt einreicht, ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Eines weitergehenden Nachweises bedarf das Betreibungsamt nicht. Alsdann liegt es am Schuldner, diese Indizien umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016, Erw. 2.5). Ebenso muss es sich im vorliegenden Zusammenhang verhalten.\n5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht sei gesetzwidrig, soweit er eine rechtsgültige Zustellung des Zahlungsbefehls in einer Form zulasse, welche die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Schuldner nicht gewährleiste. Sinngemäss bringt er damit vor, dass der Bundesrat in diesem Punkt nicht von der Regelung des SchKG hätte abweichen dürfen.\n5.2 Die am 20. April 2020 in Kraft getretene Fassung der Verordnung stützte sich gemäss ihrem Ingress auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «[Der Bundesrat] kann unmittelbar gestützt auf diesen Artikel Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen». Im Rahmen dieser ihm durch die Bundesverfassung eingeräumten Kompetenz zum Erlass von Notverordnungen kann der Bundesrat – zeitlich befristet – auch vom einfachen Gesetzesrecht abweichen (vgl. Urs Saxer, St. Galler Kommentar zu schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 185 N 103, mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt wird, dass eine Notrechtslage vorliegt. Diese ist gekennzeichnet durch ein relevantes Schutzgut (Betroffenheit der öffentlichen Ordnung, der inneren oder äusseren Sicherheit) sowie das Bestehen von sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit (Saxer, a.a.O., N 71 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die Corona-Pandemie begründete eine Notlage, welche – in Verbindung mit den deswegen getroffenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen – unter anderem auch das Funktionieren des Betreibungswesens zu beeinträchtigen drohte. Es leuchtet ein, dass die im SchKG vorgesehene Form der Zustellung von Zahlungsbefehlen mit den Corona-Schutzmassnahmen kollidieren kann. Wenn der Bundesrat in dieser Situation eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Grundsatz der direkten Zustellung vorsah, bewegte er sich innerhalb des Gestaltungsspielraums, der ihm bei der Handhabung seiner notrechtlichen Kompetenz zusteht.\n5.3 Am 25. September 2020 wurde das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) erlassen. Es trat – soweit hier relevant – am 26. September 2020 in Kraft und bildet seither die Grundlage für die Covid-19-Verordnungen, darunter auch die hier interessierende Verordnung Justiz und Verfahrensrecht. Laut Art. 7 lit. c des Gesetzes kann der Bundesrat zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien unter anderem in Bezug auf die Form und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden im Betreibungs- und Konkursverfahren Bestimmungen erlassen, welchen von den Verfahrensgesetzen des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichen. Ein Zahlungsbefehl ist als «Mitteilung» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Der Bundesrat war und ist somit auch in der Zeit ab 26. September 2020 weiterhin legitimiert, die Zustellung des Zahlungsbefehls in einer Weise zu regeln, welche vom SchKG abweicht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Covid-19-Gesetzes macht der Bundesrat von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.\nMit den (auf den 26. September 2020 leicht angepassten, vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) Art. 7 und 8 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht hat der Bundesrat die ihm mit Art. 7 des Covid-19-Gesetzes eingeräumte Regelungskompetenz nicht überschritten. Eine Gesetzesvorlage hätte kein zeitgerechtes Handeln erlaubt und auch die letztlich doch begrenzte Tragweite der (befristeten) Regelung lässt die Normierung in einer Verordnung als sachgerecht erscheinen. Von einer gesetzwidrigen Regelung kann auch bezogen auf die Zeit ab 26. September 2020 nicht gesprochen werden."}