{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-93_2021-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146083&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fe8f514bf9b4ec6920d5dee0fb4d170"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:23", "Checksum": "5b1e70f281777c1a1f93586965f1ceae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\n\n4.1.4 Die Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post ist für alle Betreibungsämter an alle Orte in der Schweiz möglich. Das Betreibungsamt ist nicht gehalten, zunächst die Hilfe des Betreibungsamtes am Wohnsitz in Anspruch zu nehmen, sondern es darf die Betreibungsurkunde direkt der Post übergeben (vgl. Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 66 N 4; Angst, a.a.O., Art. 66 N 11). Erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post, so handelt der Postbote als Betreibungsgehilfe, und seine Handlungen werden dem Betreibungsamt zugerechnet (BGE 119 III 8 E. 2b S. 10).\n4.1.5 Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kann auch an einem Samstag erfolgen (Angst, a.a.O., Art. 74 N 18, mit Hinweis).\n4.2.1 Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der Bundesrat befristete Sonderbestimmungen im Betreibungs- und Konkursrecht erlassen. Zunächst beschloss er gestützt auf Art. 62 SchKG einen generellen Rechtsstillstand für die ganze Schweiz in der Zeit vom 19. März 2020 bis 4. April 2020 (Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020). Direkt nach diesem Rechtsstillstand galten vom 5. April 2020 bis 19. April 2020 die Oster-Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Für den anschliessenden Zeitraum wurden im Rahmen der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81) vom 16. April 2020, welche am 20. April 2020 in Kraft trat, weitere Sondervorschriften erlassen (3. Abschnitt, «Betreibungs- und Konkursverfahren», Art. 7-9).\n4.2.2 Der am 20. April 2020 in Kraft getretene Art. 7 der COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht erlaubt die Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung – insbesondere mittels A-Post Plus –, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert oder im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände von vornherein unmöglich oder aussichtslos sein. Zweitens muss die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden sein oder es muss «damit gerechnet werden dürfen, dass sie oder er eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat» (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung). Der Zustellnachweis gemäss Abs. 1 tritt diesfalls an die Stelle der Bescheinigung gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG. Die vorgängige Ankündigung ersetzt in diesem Sinn die mit der direkten Übergabe verbundene Möglichkeit, den Zahlungsbefehl tatsächlich und sofort zur Kenntnis zu nehmen. In den Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom 16. April 2020 zu dieser Verordnung wird erklärt, es sei mit einem grossen Volumen an Zustellungen zu rechnen und die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen, insbesondere die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG), erschwerten die Zustellung sowohl für die zustellenden Behörden sowie die damit beauftragte Schweizerische Post als auch für die empfangenden Personen erheblich. Es ging also in erster Linie darum, die mit der offenen, direkten Übergabe verbundenen Probleme, z.B. in Bezug auf die Einhaltung des Mindestabstands, zu vermeiden und die erwartete überdurchschnittlich hohe Zahl von Zustellungen zu bewältigen. Dieser Zielsetzung ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen.\nArt. 8 der Verordnung, der ebenfalls am 20. April 2020 in Kraft trat und bis heute gilt, überträgt die Zuständigkeit für den Entscheid über die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) an das zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Art. 7 der Verordnung ausgelöst wurde. Der Hintergrund besteht darin, dass man mit tendenziell mehr verpassten Fristen und Wiederherstellungsgesuchen rechnete und eine entsprechende Belastung anderer Behörden vermeiden wollte.\n4.2.3 Auf den 26. September 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht geändert. Gemäss der seither geltenden Fassung von Art. 7 Abs. 1 ist die Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung zulässig, wenn ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist und der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist. In den Erläuterungen des Bundesamtes zur am 26. September 2020 in Kraft getretenen Änderung wird ausgeführt, angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage und der geltenden Massnahmen sei das bisherige Notrechtsregime bei der Zustellung im Betreibungs- und Konkurswesen nur noch unter diesen zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Im Streitfall sei die Behörde, welche die Mitteilung veranlasst habe, dafür beweisbelastet, dass die vorgängige Information über die Zustellung tatsächlich und rechtzeitig an die Empfängerin oder den Empfänger erfolgt sei. Gleichzeitig werde die Möglichkeit der erleichterten Wiederherstellung einer versäumten Frist im Rahmen der erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der Verordnung weitergeführt."}