{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-93_2021-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146083&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fe8f514bf9b4ec6920d5dee0fb4d170"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:23", "Checksum": "5b1e70f281777c1a1f93586965f1ceae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\n\n3.5 Am Donnerstag, 1. Oktober 2020, abends um 20.18 Uhr, wandte sich der Beschwerdeführer erneut per E-Mail an das Betreibungsamt. Er teilte mit, er sei inzwischen von seinen Ferien zurückgekommen, habe jedoch vom Betreibungsamt [...] AG keinen Zahlungsbefehl zugestellt erhalten. Ab 14. September 2020 seien alle Schreiben an eine andere Adresse weitergeleitet worden, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden sei dieser Person jedoch nicht erteilt worden. Die Sachbearbeiterin des Betreibungsamts antwortete am Montag, 5. Oktober 2020 morgens um 8.12 Uhr ebenfalls per E-Mail. Sie verwies auf einen beiliegenden Protokollauszug (vgl. BA-Nr. 9) sowie eine Postbestätigung, wonach der genannte Zahlungsbefehl per Postfach zugestellt worden sei (BA-Nr. 7).\n3.6 Mit Schreiben an das Betreibungsamt vom 14. Oktober 2020 (Überschrift: «Rechtsvorschlag Betreibung Nr. [...]») erklärte der Beschwerdeführer (Absender: Postfach [...], [...] LU), er habe in oben erwähnter Angelegenheit keine Nachricht vom Betreibungsamt erhalten und erhebe nun vorsichtshalber Rechtsvorschlag. Falls man ihm zwischen dem 14. und 26. Oktober 2020 (gemeint ist wohl September) einen Zahlungsbefehl habe zustellen wollen, seien die Zustellungsversuche erfolglos geblieben, da er zu dieser Zeit mit Kollegen im Ausland gewesen sei. Inzwischen wohne er nicht mehr in [...] SO und sei auch in [...] AG nicht mehr erreichbar. Am besten könne man ihn über die Postfach-Adresse in [...] LU erreichen, da er berufsbedingt nur noch selten zu Hause sei (BA-Nr. 8). In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer weiter aus, sein Kollege habe ihm am 14. Oktober 2020 mitgeteilt, er habe bei der Leerung seines (des Beschwerdeführers) Briefkastens (gemeint ist wohl das Postfach) ein Schreiben aus Solothurn entdeckt, dieses aber anschliessend verlegt.\n4.1 Das SchKG regelt die Zustellung von Betreibungsurkunden, insbesondere eines Zahlungsbefehls, wie folgt:\n4.1.1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG).\n4.1.2 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben (Art. 66 Abs. 1 SchKG). Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post (Art. 66 Abs. 2 SchKG). Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG). Die Zustellung wird laut Art. 66 Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist (Ziff. 1), wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht (Ziff. 2) sowie wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist (Ziff. 3). Art. 66 SchKG ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Schuldner ausserhalb des Betreibungsortes wohnt, sondern auch bei längerer, aber vorübergehender Abwesenheit des Schuldners von seinem Wohnort (Paul Angst, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 66 N 4).\n4.1.3 In Bezug auf Zahlungsbefehle werden die vorstehenden Regeln wie folgt ergänzt: Die Zustellung eines Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Der Akt der Zustellung besteht in der Aushändigung der Urkunde, also der offenen Übergabe an den Adressaten bzw. eine zum Empfang berechtigte Person. Zeitpunkt der Zustellung ist der Moment der Übergabe der Urkunde an den Empfänger. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger vom Inhalt der Urkunde Kenntnis nimmt. Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur Annahme berechtigte Person zwar angetroffen wird, die Annahme des Zahlungsbefehls jedoch verweigert wird (BGE 109 III 1 E. 2b S. 2 f.; Angst, a.a.O., Art. 72 N 10). Die qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls – offene Übergabe an den Schuldner – soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 118; 117 III 9). Nach der Rechtsprechung zu Art. 72 SchKG ist es untersagt, den Zahlungsbefehl in den Briefkasten des Schuldners oder dessen Postfach zu legen (BGE 120 III 117 E. 2b; 117 III 7 E. 3b S. 9). Dasselbe gilt für ein Schreiben des Betreibungsamtes, mit welchem der Schuldner zur Abholung des zustellungsbereiten Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt aufgefordert wird. Ein solches Schreiben ist noch keine betreibungsrechtliche Handlung und es hat keine Wirkungen auf das Betreibungsverfahren (Angst, a.a.O., Art. 72 N 11). Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang «die Bedeutung, welche der Zustellung des Zahlungsbefehls insofern zukommt, als dem Schuldner Gelegenheit zu geben ist, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben» (BGE 120 III 117 E. 2b S. 118). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach schweizerischem Recht sehr einfach ist, eine Betreibung einzuleiten."}