{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-93_2021-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146083&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fe8f514bf9b4ec6920d5dee0fb4d170"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:23", "Checksum": "5b1e70f281777c1a1f93586965f1ceae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\n\n2.3 Mit abschliessender Stellungnahme vom 23. November 2020 führt der Beschwerdeführer aus, die Covid-Verordnung widerspreche dem übergeordneten Bundesgesetz. Gemäss Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung wolle man die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden erleichtern. Durch die erleichterte Zustellung könne die tatsächliche Kenntnisnahme nicht mehr gewährleistet werden, was gesetzeswidrig sei. Auch hätte das Betreibungsamt genug Möglichkeiten, den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen, mittels eines Weibels, polizeilicher Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung. Deshalb sei die Zustellung des Zahlungsbefehls per 26. September 2020 mit A-Post Plus rechtswidrig erfolgt und er ersuche das Gericht, die Zustellung als nichtig zu erklären. Gemäss BGE 117 III 7 sei es zudem unzulässig, wenn der Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde. Auch schreibe Art. 46 SchKG vor, dass der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben sei. Er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz an der [...] in [...] AG informiert. Gemäss Zustellnachweis B-MZ sei das Schreiben am 24. August 2020 am Postschalter entgegengenommen und somit sei das Betreibungsamt nachweislich über seinen neuen Wohnsitz in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei die örtliche Unzuständigkeit bewiesen. Die Tatsache, dass auf dem Betreibungsprotokoll unter Kostenblatt vermerkt sei, dass ein erneuter Zahlungsbefehl mit Adresse in [...] AG ausgestellt worden sei, beweise das bundesverfassungswidrige Handeln des Betreibungsamtes. Von der E-Mail vom 5. Oktober 2020, die ihm vom Betreibungsamt angeblich zugestellt worden sein solle, habe er keine Kenntnis. Zu dieser Zeit sei er bei einem Kollegen wohnhaft gewesen und habe keinen Zugriff auf sein Mailkonto gehabt. Gemäss Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 könnten Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen, in diesem Fall per Mail, auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern die betroffene Person dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren oder generell für sämtliche Verfahren vor einer bestimmten Behörde zugestimmt habe (Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Die E-Mail-Mitteilung des Betreibungsamtes vom 5. Oktober 2020 sei somit ungültig. Komme die Aufsichtsbehörde dennoch zum Schluss, der Zahlungsbefehl sei ordnungsgemäss zugestellt worden, so sei einzuwenden, dass er aufgrund seines Aufenthalts in Norddeutschland vom 24. September bis 7. Oktober 2020 nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag habe erheben können. Deshalb ersuche er falls nötig um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.\n3.1 Am 17. Juli 2020 ging das vom 26. Juni 2020 datierte Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt ein (Urkunde 1 des Betreibungsamtes [BA-Nr. 1]). Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl aus und veranlasste dessen Zustellung durch die Post an den Schuldner an die Empfängeradresse [...], [...] SO. Die Post nahm die Zustellung mit einer Abholungseinladung nach Ablauf der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) am 3./4. August 2020 vor. Nachdem die Abholfrist unbenutzt abgelaufen war, unternahm die Post in der Folge am 3. September 2020 und am 7. September 2020 je einen weiteren erfolglosen Zustellversuch (vgl. Sendeinformationen Track & Trace vom 18. September 2020, BA-Nr. 2). Anschliessend wurde der Zahlungsbefehl an das Betreibungsamt retourniert.\n3.2 Dokumentiert ist weiter eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt. Der Beschwerdeführer erklärte am 14. September 2020, er habe das Betreibungsamt bereits darüber informiert (gemeint ist offenbar ein Schreiben vom 22. August 2020, für das ein Zustellnachweis eingereicht wurde [Urkunde 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.November 2020]), dass er zwar in [...] SO gemeldet, aber wegen eines Arbeitsunfalls und eines kürzlich erlittenen Herzinfarkts zurzeit in [...] AG bei einem Kollegen wohnhaft sei. Die Sachbearbeiterin des Betreibungsamts antwortete ebenfalls am 14. September 2020 per E-Mail, man werde den Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch in [...] AG zustellen (BA-Nr. 7).\n3.3 Am 17. September 2020 erging ein Schreiben des Betreibungsamtes an den Beschwerdeführer, gerichtet an die Adresse in [...]. In diesem Schreiben mit der Überschrift «Mitteilung über die Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 7 COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht» wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Amt habe ihm einen Zahlungsbefehl zuzustellen, nachdem der ordentliche Zustellversuch gescheitert sei. Er, der Beschwerdeführer, werde mit diesem Schreiben darüber informiert, dass ihm der Zahlungsbefehl in den nächsten Tagen via A-Post Plus durch die Schweizerische Post zugestellt werde. Der Zahlungsbefehl gelte dann als rechtmässig zugestellt – ohne Rechtsvorschlag – und entfalte diesbezügliche Wirkung (BA-Nr. 3). Die Sendung wurde gleichentags der Post übergeben. Diese nahm aufgrund eines Nachsende-Auftrags, den der Beschwerdeführer (nach seinen Angaben schon im März 2020) erteilt hatte, die Zustellung an ein Postfach in [...] LU vor. Dort traf das Schreiben vom 17. September 2020 am 22. September 2020 ein (vgl. Sendungsinformationen Track & Trace vom 29. September 2020, BA-Nr. 4).\n3.4 Am 25. September 2020 wurde der Zahlungsbefehl versandt. Adressiert war er ebenfalls an die Adresse in [...] SO, zugestellt wurde er bei weiterhin geltendem Nachsendeauftrag am 26. September 2020 per A-Post Plus an das Postfach in [...] LU (vgl. Track & Trace Sendungsinformationen, BA-Nr. 5)."}