{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-93_2021-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146083&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fe8f514bf9b4ec6920d5dee0fb4d170"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:23", "Checksum": "5b1e70f281777c1a1f93586965f1ceae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\n\n2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, durch die Sendungsverfolgung der Post «Track & Trace» sei belegt, dass der erste Zustellversuch des Zahlungsbefehls durch die Post gescheitert sei. Die Schweizerische Post habe dem Beschwerdeführer Frist zur Abholung des Zahlungsbefehls bis am 11. August 2020 eingeräumt. Danach sei der Zahlungsbefehl an die Spezialpost weitergeleitet worden, welche ebenfalls an der Zustellung gescheitert sei. Der Bundesrat habe aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie die Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) vom 16. April 2020 erlassen. Diese halte in Art. 7 (Zustellung ohne Empfangsbestätigung) fest, dass in Abweichung von den Artikeln 34, 64 Absatz 2 und 72 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung erfolgen könne, wenn ein erster Zustellversuch gescheitert sei und der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden sei. Am 17. September 2020 sei der Beschwerdeführer mit der Mitteilung über die Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Art. 7 COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht informiert worden, dass der Zahlungsbefehl in den nächsten Tagen via A-Post Plus durch die Schweizerische Post zugestellt werde, wobei er als rechtmässig zugestellt gelte und Wirkung entfalte. Diese Mitteilung sei dem Beschwerdeführer infolge eines Nachsendeauftrages via Postfach in [...] (Kanton Luzern) am 22. September 2020 zugestellt worden. Dass der Beschwerdeführer am besten via Postfach erreichbar sei, habe er zudem im Schreiben vom 14. Oktober 2020 über die Erhebung des Rechtsvorschlages bestätigt. Am 25. September 2020 sei dem Beschwerdeführer anschliessend der Zahlungsbefehl mittels A-Post Plus zugesandt worden. Die Zustellung sei am 26. September 2020 ebenfalls an das Postfach in [...] LU erfolgt. Bei Eingang des Betreibungsbegehrens, Übergabe an die Schweizerische Post und Zustellung des Zahlungsbefehls habe der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen Einwohnerregister Wohnsitz in [...] (Kanton Solothurn) gehabt. Bezüglich der behaupteten Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin könne festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer erst per 27. September 2020 auf der Gemeinde [...] SO abgemeldet habe. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. September 2020 laufe die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 74 SchKG bis am 6. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2020 zusätzlich mittels E-Mail-Korrespondenz auf die Zustellung des Zahlungsbefehls hingewiesen worden und hätte somit noch die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2020) erhebe der Beschwerdeführer demnach verspätet Rechtsvorschlag. Soweit er die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verlange, sei festzuhalten, dass gemäss Artikel 8 (Wiederherstellung) der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht in Abweichung von Art. 33 Abs. 4 SchKG der Entscheid über die Wiederherstellung einer versäumten Frist dem zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt obliege, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Artikel 7 ausgelöst worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gewährt, da der Beschwerdeführer von der Zustellung des Zahlungsbefehls frühzeitig mittels COVID-Mitteilung vom 17. September 2020 sowie mittels E-Mail vom 5. Oktober 2020 informiert worden sei. Der verspätete Rechtsvorschlag sei dem Beschwerdeführer mittels Verfügung am 15. Oktober 2020 per eingeschriebenem Brief mitgeteilt worden."}