{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-93_2021-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146083&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fe8f514bf9b4ec6920d5dee0fb4d170"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:23", "Checksum": "5b1e70f281777c1a1f93586965f1ceae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.02.2021 SCBES.2020.93\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\nII.\n1.1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig an die Aufsichtsbehörde als zuständige Instanz erhoben. Die Frist von 10 Tagen seit dem Zugang der Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Zustellung am 21. Oktober 2020) gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG wurde eingehalten. Die Aufsichtsbehörde ist zur Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n1.2 Strittig und zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt in der Verfügung vom 15. Oktober 2020 zu Recht festgehalten hat, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] sei dem Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt worden, der durch ihn am 14. Oktober 2020 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet und die Rechtsvorschlagsfrist sei nicht wiederherzustellen.\n2. Die Parteien begründen ihre Standpunkte im Wesentlichen wie folgt:\n2.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, laut dem Betreibungsamt sei der Zahlungsbefehl am 26. September 2020 an ihn als Schuldner zugestellt worden. Per 7. September 2020 habe er dem Amt mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nach [...] (Kanton Aargau) gewechselt habe. Ihm sei von der zuständigen Sachbearbeiterin C.___ dann bestätigt worden, dass der Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch dort zugestellt werde. Er könne sich aber an keine ordentliche Zustellung gemäss Art. 34 und Art. 72 SchKG erinnern. Auch wüssten seine Mitbewohner nichts von einem Zahlungsbefehl. Schliesslich habe ihn sein Kollege am 14. Oktober 2020 informiert, dass er ein Schreiben von Solothurn bei der Leerung des Briefkastens des Beschwerdeführers entdeckt habe. Leider habe sein Kollege diesen Brief verlegt, so dass er, der Beschwerdeführer, in der Annahme, es handle sich um einen Zahlungsbefehl, vorsichtshalber Rechtsvorschlag erhoben habe. Da er zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung per 26. September 2020 in [...] AG gewohnt habe, hätte das Betreibungsamt Thal-Gäu den Zahlungsbefehl per Rechtshilfegesuch dort zustellen oder aufgrund Unzustellbarkeit zurückweisen müssen."}