Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit Verlustschein vom 13. August 2020 (der Beschwerdeführerin zugegangen am 18. September 2020) eine 10-tätige Frist gesetzt hat, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung verlangen zu können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch innert Frist und bis dato keine Neuschätzung verlangt, womit dieses Recht verwirkt ist, zumal auch eine allfällige Neuansetzung dieser Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses durch die Aufsichtsbehörde keinen Sinn machen würde, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt und auch im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck