4. Um bei dieser Ausgangslage eine allenfalls verlässlichere Schätzung zu erlangen, bliebe somit grundsätzlich nur die Möglichkeit, dass die Gläubigerin selbst eine Schätzung durch einen Fachmann verlangt und einen entsprechenden Kostenvorschuss bezahlt (vgl. Art. 97 Abs. 1 SchKG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit Verlustschein vom 13. August 2020 (der Beschwerdeführerin zugegangen am 18. September 2020) eine 10-tätige Frist gesetzt hat, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung verlangen zu können.