So verneint das Betreibungsamt nicht generell die Verwertbarkeit jeglicher Mofas, sondern lediglich für die beiden Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 und stützt sich hierbei auf die selbst angefertigten Fotos und den konkreten Zustand der beiden Mofas, was gestützt auf die vorgehenden Erwägungen denn auch nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist das nicht gepfändete Mofa Cilo 521 gemäss Angaben des Betreibungsamtes nicht mehr im Besitz des Schuldners, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein aktuelles praktisches Interesse mehr an einem Entscheid hat, womit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 4.