Sodann kann die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2011 und der dortigen Erwägung, dass die Verwertung auch von z.B. Kleidungsstücken und Kleingegenständen möglich sei und offenbar lohnend durchgeführt werden könne, nichts für sich und den vorliegenden Fall ableiten. So verneint das Betreibungsamt nicht generell die Verwertbarkeit jeglicher Mofas, sondern lediglich für die beiden Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 und stützt sich hierbei auf die selbst angefertigten Fotos und den konkreten Zustand der beiden Mofas, was gestützt auf die vorgehenden Erwägungen denn auch nicht zu beanstanden ist.