Des Weiteren handelt es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, bei besagten Objekten handle es sich oftmals um Sammler- und Liebhaberstücke, bei denen die Nachfrage insbesondere auch bei Bastlern sehr hoch sei, welche diese Fahrzeuge neu herrichten möchten bzw. Ersatzteile und Zubehör benötigten, um eine nicht näher belegte Parteibehauptung, womit daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin für die genannten Gegenstände die Schätzung des Betreibungsamtes, dass bei einer Versteigerung kein positives Nettoergebnis resultieren könne, in Frage stellt, ist sie zudem darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt bei der - in seinem weiten Ermessen