O., N. 9 zu Art. 97). Vorliegend hat das Betreibungsamt diesen Spielraum bei seiner Schätzung, wonach sowohl das Mofa Cilo 521 als auch das Mofa Velosolex S 3800 wertlos seien – angesichts der eingereichten Fotos der Mofas und der diesbezüglichen Ausführungen des Betreibungsamtes – nicht überschritten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und Beweismittel vermögen die Ermessensausübung des Betreibungsamtes nicht als missbräuchlich erscheinen zu lassen.