Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323; Georges Vonder Mühll: in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N. 45 zu Art. 92). Die Schätzung der gepfändeten Gegenstände obliegt dem Betreibungsbeamten, welcher nötigenfalls Sachverständige beiziehen kann (Art. 97 Abs. 1 SchKG). 3. Das Betreibungsamt hat bei der Schätzung von Gegenständen einen Ermessenspielraum (Bénédict Foex, SchKG-Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 97).