Ob ein an sich entbehrlicher Gegenstand von der Pfändung auszunehmen ist, weil sich nach Auffassung des Betreibungsamtes dessen Verwertung nicht oder kaum lohnt, ist eine Frage der Angemessenheit. Bei in einfacheren Verhältnissen lebenden Schuldnern trifft dies oft für den gesamten Hausrat zu, sofern er nicht ohnedies Kompetenz bildet. Vor allem bei Geräten der Unterhaltungs- und Büroelektronik rechtfertigt sich eine Wegnahme heute kaum mehr. Ein Rechtsverstoss liegt vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte) Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323;