2. Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG darf das Betreibungsamt Gegenstände nicht pfänden, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Die Verletzung der Pflicht zur Schätzung der zu pfändenden Gegenstände ist mit Beschwerde ebenso anfechtbar wie die Verletzung der Pflicht zu prüfen, ob nicht Gegenstände ohne genügenden Gantwert (Verwertungswert) vorliegen (BGE 82 III 19). Ob ein an sich entbehrlicher Gegenstand von der Pfändung auszunehmen ist, weil sich nach Auffassung des Betreibungsamtes dessen Verwertung nicht oder kaum lohnt, ist eine Frage der Angemessenheit.