Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Verlustschein innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG weder Beschwerde erhoben, noch hat sie innert der vom Betreibungsamt gesetzten 10-tägigen Frist eine Neuschätzung verlangt. Damit sind der Verlustschein und die darin enthaltenen Ausführungen grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Das Betreibungsamt ist aber in der Folge auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Neupfändung der beiden vorgenannten Mofas eingetreten, hat diesen Antrag aber mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 abgewiesen. Auf die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2020 ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art.