Eine Neuschätzung sei von der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 25. September 2020 und 29. September 2020 als gar wirtschaftlich und verfahrensmässig unnütz bezeichnet worden. Weiter gelte zu berücksichtigen, dass der Schuldner, wie auch bereits in der Verfügung vom 2. Oktober 2020 erwähnt, zwischenzeitlich nicht mehr im Besitz des Mofas Cilo 521 sei. 4. Mit Schreiben vom 12. November 2020 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.