Bei Mofas und E-Bikes dürfe nicht leichthin angenommen werden, dass diese Fahrzeuge keinen genügenden Erlös erzielten. So habe auch das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgestellt, den Steigerungspublikationen der Betreibungsämter lasse sich vermehrt entnehmen, dass auch die Verwertung von Kleidungsstücken und Kleingegenständen möglich sei und offenbar lohnend durchgeführt werden könne (Urteil 5A_330/2011). Wenn dies prima vista für oft als wertlos betrachtete Kleider und Kleingegenstände gelte, so müsse dies für das vorliegende Mofa und das E-Bike umso mehr gelten. 3. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.