Der Schuldner lebe laut Feststellungen des Betreibungsamts von einer AHV-Rente. Wofür der Cilo 521 und der Velosolex S300 benötigt würden, sei nicht nachvollziehbar und vom Betreibungsamt auch nicht abgeklärt worden. Ein Rechtsverstoss liege indes auch vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aussichtbehörde das in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte Ermessen missbrauche oder überschritten habe (BGE 134 III 323). Bei Mofas und E-Bikes dürfe nicht leichthin angenommen werden, dass diese Fahrzeuge keinen genügenden Erlös erzielten.