2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, vorliegend habe das Betreibungsamt auf eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende und v.a. nachvollziehbare Schätzung verzichtet, indem lediglich die Wertlosigkeit festgestellt worden sei bzw. eine Neuschätzung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden sei. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nicht einzusehen sei, weshalb das Betreibungsamt zum Schluss gelangt sei, dass der Cilo 521 und der Velosolex S3800 so tief unter dem Marktpreis zu bewerten seien.