I. 1. Am 18. September 2020 stellte das Betreibungsamt Thal-Gäu (nachfolgend Betreibungsamt) der A.___ in der Betreibung Nr. [...] den definitiven Verlustschein vom 13. August 2020 zu. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 wertlos seien und somit nicht eingepfändet würden. Sie habe aber als Gläubigerin die Möglichkeit, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung zu verlangen. 2. In der Folge verlangte A.___ vom Betreibungsamt bezüglich der vorgenannten Mofas eine Nachpfändung. Diesen Antrag wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 ab.