{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-89_2020-11-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145748&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6db081cad195a45ea6880d8a7f44225d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.11.2020 SCBES.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:20:35", "Checksum": "25f83e3cd693aa3f04f46f520400e77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.11.2020 SCBES.2020.89\nRegeste:\nNachpfändung\n\n\n3. Das Betreibungsamt hat bei der Schätzung von Gegenständen einen Ermessenspielraum (Bénédict Foex, SchKG-Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 97). Vorliegend hat das Betreibungsamt diesen Spielraum bei seiner Schätzung, wonach sowohl das Mofa Cilo 521 als auch das Mofa Velosolex S 3800 wertlos seien – angesichts der eingereichten Fotos der Mofas und der diesbezüglichen Ausführungen des Betreibungsamtes – nicht überschritten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente und Beweismittel vermögen die Ermessensausübung des Betreibungsamtes nicht als missbräuchlich erscheinen zu lassen. Anders als beispielsweise bei gebrauchten und neuen Autos, für welche im Internet mittlerweile auf vielen Plattformen Handel in grosser Anzahl betrieben wird und woraus zumindest ansatzweise ein Marktwert für viele Autotypen ermittelt werden kann (z.B. autoscout24.ch), ist bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Motorfahrrädern kein vergleichbarer Markt vorhanden, welcher verlässliche Aussagen zum Wert dieser Motorfahrräder liefern könnte. Eine aktuelle Recherche auf ricardo.ch (besucht am 17. November 2020) hat ergeben, dass gerade mal ein Velosolex vom Typ S 3800 zum Betrag von CHF 1'450.00 angeboten wurde, welches gemäss Anzeigenbeschreibung funktionstüchtig und am 17. Oktober 2020 durch einen Fachmann geprüft worden sei. Hieraus einen Marktwert abzuleiten, wäre geradezu willkürlich. Auch können hieraus betreffend den konkreten Wert des vorliegend zur Diskussion stehenden Velosolex S 3800 des Schuldners keine Rückschlüsse gezogen werden, zumal dieses gemäss Angaben des Betreibungsamtes defekt ist. Dem Betreibungsamt kann somit auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, es hätte mit entsprechender Internetrecherche zu einem anderen Resultat gelangen müssen, zumal das Betreibungsamt die beiden Motorräder vor Ort angeschaut und fotografiert hat. Des Weiteren handelt es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, bei besagten Objekten handle es sich oftmals um Sammler- und Liebhaberstücke, bei denen die Nachfrage insbesondere auch bei Bastlern sehr hoch sei, welche diese Fahrzeuge neu herrichten möchten bzw. Ersatzteile und Zubehör benötigten, um eine nicht näher belegte Parteibehauptung, womit daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin für die genannten Gegenstände die Schätzung des Betreibungsamtes, dass bei einer Versteigerung kein positives Nettoergebnis resultieren könne, in Frage stellt, ist sie zudem darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt bei der - in seinem weiten Ermessen stehenden - Beurteilung der Verwertungskosten auch den lokalen Markt, insbesondere betreffend gebrauchte Güter, sowie seine Erfahrung mit den betreffenden Gegenständen in anderen Betreibungen berücksichtigen darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2011 vom 22. September 2011 E. 3.3). Sodann kann die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2011 und der dortigen Erwägung, dass die Verwertung auch von z.B. Kleidungsstücken und Kleingegenständen möglich sei und offenbar lohnend durchgeführt werden könne, nichts für sich und den vorliegenden Fall ableiten. So verneint das Betreibungsamt nicht generell die Verwertbarkeit jeglicher Mofas, sondern lediglich für die beiden Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 und stützt sich hierbei auf die selbst angefertigten Fotos und den konkreten Zustand der beiden Mofas, was gestützt auf die vorgehenden Erwägungen denn auch nicht zu beanstanden ist.\nIm Übrigen ist das nicht gepfändete Mofa Cilo 521 gemäss Angaben des Betreibungsamtes nicht mehr im Besitz des Schuldners, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein aktuelles praktisches Interesse mehr an einem Entscheid hat, womit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.\n4. Um bei dieser Ausgangslage eine allenfalls verlässlichere Schätzung zu erlangen, bliebe somit grundsätzlich nur die Möglichkeit, dass die Gläubigerin selbst eine Schätzung durch einen Fachmann verlangt und einen entsprechenden Kostenvorschuss bezahlt (vgl. Art. 97 Abs. 1 SchKG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit Verlustschein vom 13. August 2020 (der Beschwerdeführerin zugegangen am 18. September 2020) eine 10-tätige Frist gesetzt hat, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung verlangen zu können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch innert Frist und bis dato keine Neuschätzung verlangt, womit dieses Recht verwirkt ist, zumal auch eine allfällige Neuansetzung dieser Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses durch die Aufsichtsbehörde keinen Sinn machen würde, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt und auch im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Neuschätzung nicht als sinnvoll erachtet.\n5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich."}