{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-89_2020-11-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145748&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6db081cad195a45ea6880d8a7f44225d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.11.2020 SCBES.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:20:35", "Checksum": "25f83e3cd693aa3f04f46f520400e77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.11.2020 SCBES.2020.89\nRegeste:\nNachpfändung\n\nII.\n1. Gemäss Track & Trace der Post ging der Beschwerdeführerin die Kostenverfügung vom 16. September 2020 sowie der definitive Verlustschein vom 13. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] am 18. September 2020 zu. Im Verlustschein wurde unter anderem festgehalten, dass die Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 wertlos seien und somit nicht eingepfändet würden. Die Gläubigerin habe aber die Möglichkeit, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung zu verlangen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Verlustschein innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG weder Beschwerde erhoben, noch hat sie innert der vom Betreibungsamt gesetzten 10-tägigen Frist eine Neuschätzung verlangt. Damit sind der Verlustschein und die darin enthaltenen Ausführungen grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Das Betreibungsamt ist aber in der Folge auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Neupfändung der beiden vorgenannten Mofas eingetreten, hat diesen Antrag aber mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 abgewiesen. Auf die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2020 ist somit einzutreten.\n2. Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG darf das Betreibungsamt Gegenstände nicht pfänden, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Die Verletzung der Pflicht zur Schätzung der zu pfändenden Gegenstände ist mit Beschwerde ebenso anfechtbar wie die Verletzung der Pflicht zu prüfen, ob nicht Gegenstände ohne genügenden Gantwert (Verwertungswert) vorliegen (BGE 82 III 19). Ob ein an sich entbehrlicher Gegenstand von der Pfändung auszunehmen ist, weil sich nach Auffassung des Betreibungsamtes dessen Verwertung nicht oder kaum lohnt, ist eine Frage der Angemessenheit. Bei in einfacheren Verhältnissen lebenden Schuldnern trifft dies oft für den gesamten Hausrat zu, sofern er nicht ohnedies Kompetenz bildet. Vor allem bei Geräten der Unterhaltungs- und Büroelektronik rechtfertigt sich eine Wegnahme heute kaum mehr. Ein Rechtsverstoss liegt vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte) Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323; Georges Vonder Mühll: in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. Basel 2010, N. 45 zu Art. 92). Die Schätzung der gepfändeten Gegenstände obliegt dem Betreibungsbeamten, welcher nötigenfalls Sachverständige beiziehen kann (Art. 97 Abs. 1 SchKG)."}