{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-89_2020-11-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145748&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6db081cad195a45ea6880d8a7f44225d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.11.2020 SCBES.2020.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:20:35", "Checksum": "25f83e3cd693aa3f04f46f520400e77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.11.2020 SCBES.2020.89\nRegeste:\nNachpfändung\n\nI.\n1. Am 18. September 2020 stellte das Betreibungsamt Thal-Gäu (nachfolgend Betreibungsamt) der A.___ in der Betreibung Nr. [...] den definitiven Verlustschein vom 13. August 2020 zu. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Mofas Cilo 521 sowie Velosolex S 3800 wertlos seien und somit nicht eingepfändet würden. Sie habe aber als Gläubigerin die Möglichkeit, innert 10 Tagen unter Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 500.00 eine Neuschätzung zu verlangen.\n2. In der Folge verlangte A.___ vom Betreibungsamt bezüglich der vorgenannten Mofas eine Nachpfändung. Diesen Antrag wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 ab. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Verfügung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 2. Oktober 2020 sei aufzuheben und das gleichnamige Betreibungsamt sei anzuweisen, das Mofa Clio (recte: Cilo) 521 und das E-Bike Velosolex S 3800 in der Betreibung Nr. [...] einzupfänden.\nEventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamts Thal-Gäu vom 2. Oktober 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen im Zusammenhang mit dem Clio (recte: Cilo) 521 und dem Velosolex S 3800 zum noch zu ermittelnden Schätzwert und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates.\nZur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, vorliegend habe das Betreibungsamt auf eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende und v.a. nachvollziehbare Schätzung verzichtet, indem lediglich die Wertlosigkeit festgestellt worden sei bzw. eine Neuschätzung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden sei. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nicht einzusehen sei, weshalb das Betreibungsamt zum Schluss gelangt sei, dass der Cilo 521 und der Velosolex S3800 so tief unter dem Marktpreis zu bewerten seien. Hätten doch die Recherchen auf den gerichtsnotorisch bekannten Plattformen (ricardo.ch / tutti.ch) ein ganz anderes Bild vermittelt. Mofas und E-Bikes des gleichen Typs hätten demnach einen Marktwert von bis zu CHF 679.00 (Cilo 521) bzw. Fr. 1‘350.00 (Velosolex S 3800). Von einer Wertlosigkeit bzw. Unverkäuflichkeit könne damit keine Rede sein. Zudem handle es sich bei Mofas und E-Bikes heutzutage um Objekte mit entsprechender Langlebigkeit. Der Schuldner lebe laut Feststellungen des Betreibungsamts von einer AHV-Rente. Wofür der Cilo 521 und der Velosolex S300 benötigt würden, sei nicht nachvollziehbar und vom Betreibungsamt auch nicht abgeklärt worden. Ein Rechtsverstoss liege indes auch vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aussichtbehörde das in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte Ermessen missbrauche oder überschritten habe (BGE 134 III 323). Bei Mofas und E-Bikes dürfe nicht leichthin angenommen werden, dass diese Fahrzeuge keinen genügenden Erlös erzielten. So habe auch das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgestellt, den Steigerungspublikationen der Betreibungsämter lasse sich vermehrt entnehmen, dass auch die Verwertung von Kleidungsstücken und Kleingegenständen möglich sei und offenbar lohnend durchgeführt werden könne (Urteil 5A_330/2011). Wenn dies prima vista für oft als wertlos betrachtete Kleider und Kleingegenstände gelte, so müsse dies für das vorliegende Mofa und das E-Bike umso mehr gelten.\n3. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die zwei aus der Pfändung entlassenen Objekte, das Mofa Cilo 521 sowie das Mofa Velosolex S 3800, seien anlässlich der letzten Pfändung vom 7. Januar 2016 aufgrund einer Besichtigung vor Ort durch das Betreibungsamt fotografiert und als wertlos eingestuft worden. Die Schätzung der Beschwerdeführerin basiere hingegen nicht auf einer Besichtigung vor Ort, sondern lediglich aus dem Vergleich mit Fotos aus lnternetportalen. Zudem sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass ein Verkaufsangebot auf den lnternetportalen «Tutti» und «Ricardo» dem Verkehrs- resp. Marktwert entspreche. Nur bei einem Objekt, dem «Velosolex 3800» auf Ricardo, sei ein Angebot abgegeben worden. Sodann handle es sich bei den auf den lnternetplattformen zu verkaufenden Objekten um fahrtüchtige, restaurierte und teilweise eingelöste Mofas. Aus den anlässlich der Pfändung am 7. Januar 2016 gemachten Fotos sei jedoch unschwer erkennbar, dass die Objekte weder gepflegt, noch für einen Verkauf/Auktion gewartet worden seien und schon rein optisch betrachtet nicht mit den von der Beschwerdeführerin erwähnten Objekten vergleichbar seien. Hinzu komme, dass das Mofa Velosolex S 3800 nicht fahrtüchtig (defekt) sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem mit der Zustellung des Verlustscheines darauf hingewiesen worden, dass sie, falls sie mit der Schätzung nicht einverstanden sei, unter Leistung eines Kostenvorschusses eine Neuschätzung verlangen könne. Die Beschwerdeführerin habe auf die Leistung des Vorschusses für eine Neuschätzung innert Frist verzichtet. Eine Neuschätzung sei von der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 25. September 2020 und 29. September 2020 als gar wirtschaftlich und verfahrensmässig unnütz bezeichnet worden. Weiter gelte zu berücksichtigen, dass der Schuldner, wie auch bereits in der Verfügung vom 2. Oktober 2020 erwähnt, zwischenzeitlich nicht mehr im Besitz des Mofas Cilo 521 sei."}