3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Betreibungsamt solle die Verfügung mittels normaler Post und nicht per Einschreiben schicken, damit er davon Bescheid wisse, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 34 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer ist zudem selbst verantwortlich dafür, dass er die entsprechenden Verfügungen innerhalb der Abholungsfrist auf der Poststelle abholt. Im Übrigen ging ihm die vorliegend angefochtene Verfügung offenbar zu.