Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Heiz- und Nebenkosten nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden, da diese nicht regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, so dass diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden können. 3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Betreibungsamt solle die Verfügung mittels normaler Post und nicht per Einschreiben schicken, damit er davon Bescheid wisse, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden gemäss Art.