Zudem ist es aufgrund der in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Heiz- und Nebenkosten nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden, da diese nicht regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, so dass diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden können.