Somit hat der Beschwerdeführer diesbezügliche Unterlagen revisionsweise beim Betreibungsamt vorzuweisen und nicht bei der Aufsichtsbehörde auf dem Beschwerdeweg. Das Gleiche gilt auch bezüglich seiner widersprüchlichen Angaben betreffend seine Mitbewohnerin bzw. Ex-Partnerin, welche die Miete nicht mehr bezahlen könne bzw. gar nicht mehr bei ihm wohne. So ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt beweispflichtig, dass er nicht mehr in einem Konkubinatsverhältnis bzw. alleine wohnt. 2. Sodann sind Kosten für Internet, Mobile Abo sowie für Essen im Grundbetrag enthalten. Das Gleiche gilt für Prämien der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung.