II. 1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, seinen Mitwirkungspflichten anlässlich des Pfändungsvollzuges nur mangelhaft nachgekommen ist und dem Betreibungsamt deshalb Angaben zu Arbeitsweg, auswärtiger Verpflegung und erhöhtem Nahrungsbedarf fehlen. Ebenso sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Garage von CHF 100.00 sowie den Besucherparkplatz von CHF 30.00 im Pfändungsprotokoll nicht aufgeführt.