Zudem habe er bis Ende Monat die Heiz- und Nebenkostenabrechnung von CHF 670.00 zu bezahlen und die Kosten für das Essen würden CHF 700.00 sowie für die Krankenkasse CHF 462.00 betragen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, seine Ex-Partnerin wohne nicht mehr bei ihm, weshalb beim Grundbetrag nicht der hälftige Betrag einzurechnen sei. Sodann habe er die Kündigung erhalten, weshalb er sein Einkommen von der Arbeitslosenkasse beziehe.