{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-85_2020-11-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bacfe3429b97853150746d7ff29cffd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.11.2020 SCBES.2020.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:20:40", "Checksum": "8877ff1a2be68010bd77c4da5af74f15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.11.2020 SCBES.2020.85\nRegeste:\nLohnpfändung\n\nII.\n1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, seinen Mitwirkungspflichten anlässlich des Pfändungsvollzuges nur mangelhaft nachgekommen ist und dem Betreibungsamt deshalb Angaben zu Arbeitsweg, auswärtiger Verpflegung und erhöhtem Nahrungsbedarf fehlen. Ebenso sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Garage von CHF 100.00 sowie den Besucherparkplatz von CHF 30.00 im Pfändungsprotokoll nicht aufgeführt. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit hat der Beschwerdeführer diesbezügliche Unterlagen revisionsweise beim Betreibungsamt vorzuweisen und nicht bei der Aufsichtsbehörde auf dem Beschwerdeweg. Das Gleiche gilt auch bezüglich seiner widersprüchlichen Angaben betreffend seine Mitbewohnerin bzw. Ex-Partnerin, welche die Miete nicht mehr bezahlen könne bzw. gar nicht mehr bei ihm wohne. So ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt beweispflichtig, dass er nicht mehr in einem Konkubinatsverhältnis bzw. alleine wohnt.\n2. Sodann sind Kosten für Internet, Mobile Abo sowie für Essen im Grundbetrag enthalten. Das Gleiche gilt für Prämien der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung. Diese Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 ebenfalls im Grundbetrag enthalten. Zudem ist es aufgrund der in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Heiz- und Nebenkosten nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden, da diese nicht regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, so dass diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden können.\n3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Betreibungsamt solle die Verfügung mittels normaler Post und nicht per Einschreiben schicken, damit er davon Bescheid wisse, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 34 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer ist zudem selbst verantwortlich dafür, dass er die entsprechenden Verfügungen innerhalb der Abholungsfrist auf der Poststelle abholt. Im Übrigen ging ihm die vorliegend angefochtene Verfügung offenbar zu. Ansonsten hätte er diese nicht fristgerecht anfechten können.\n4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}