{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-85_2020-11-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145637&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bacfe3429b97853150746d7ff29cffd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.11.2020 SCBES.2020.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnpfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:20:40", "Checksum": "8877ff1a2be68010bd77c4da5af74f15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.11.2020 SCBES.2020.85\nRegeste:\nLohnpfändung\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 3. November 2020\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Lohnpfändung\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 30. September 2020, welche ihm am 5. Oktober 2020 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer stellt darin die Anträge, die Lohnpfändung sei per sofort aufzuheben und das Existenzminimum neu zu berechnen, sodann seien ihm CHF 706.00 des bereits gepfändeten Einkommens zurückzuerstatten, damit er die Heiz- und Nebenkosten bezahlen könne. Zudem sei ihm zu gestatten, monatlich eine Pfändungsquote von CHF 500.00 zu begleichen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es werde einfach über sein Geld verfügt, ohne dass er etwas davon wisse. Er hätte zwar die Verfügung von der Post abholen können, jedoch sollte diese mit der normalen Post kommen, damit er Bescheid wisse. Des Weiteren könne und werde seine Mitbewohnerin und Ex-Partnerin ab nächsten Monat ihren Anteil an der Miete nicht mehr bezahlen. Zudem könne er die Rechnungen für Internet, Mobile Abo sowie für Hausrat und Haftpflicht nicht bezahlen. Sodann seien ihm Verpflegungskosten von CHF 320.00 sowie Arbeitswegkosten von CHF 280.00 pro Monat einzurechnen. Des Weiteren seien die Kosten für die Garage von CHF 100.00 sowie den Besucherparkplatz von CHF 30.00 und ab November die gesamten Mietkosten von CHF 1'080.00 zu berücksichtigen. Zudem habe er bis Ende Monat die Heiz- und Nebenkostenabrechnung von CHF 670.00 zu bezahlen und die Kosten für das Essen würden CHF 700.00 sowie für die Krankenkasse CHF 462.00 betragen.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n3. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, seine Ex-Partnerin wohne nicht mehr bei ihm, weshalb beim Grundbetrag nicht der hälftige Betrag einzurechnen sei. Sodann habe er die Kündigung erhalten, weshalb er sein Einkommen von der Arbeitslosenkasse beziehe. Zudem seien ihm zwischenzeitlich noch einmal CHF 293.30 gepfändet worden, welche ihm ebenfalls zurückzuerstatten seien.\n"}