Der Entscheid, welcher in der Beschwerdeschrift als schlichtweg falsch bezeichnet wurde, stützte sich auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide sowie die eigene, publizierte Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die ohne kritische Bemerkungen im wichtigsten Kommentar zum SchKG wiedergegeben wird. Ebenfalls bereits festgestellt wurde, dass die Ehetrennung, mit welcher die Unterhaltspflicht der Ehefrau beseitigt werden sollte, offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschwerdeführer kann für seine Parteikosten die Unterstützung seiner Ehefrau in Anspruch nehmen. 7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art.