Der Beschwerdeführer hat wiederum ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Entgegen seiner Ankündigung hat er kein Gesuchsformular eingereicht. Bereits aus diesem Grund ist auf sein Gesuch nicht einzutreten. Zudem war die Beschwerde zum vorneherein aussichtslos. Der Entscheid, welcher in der Beschwerdeschrift als schlichtweg falsch bezeichnet wurde, stützte sich auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide sowie die eigene, publizierte Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die ohne kritische Bemerkungen im wichtigsten Kommentar zum SchKG wiedergegeben wird.