Insbesondere für die Beurteilung der Zumutbarkeit werden sicher auch die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Vermögensverschiebungen eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang wird auch darüber zu befinden sein, ob von der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet werden kann, dass sie den gemeinsamen Bedarf alleine finanziert, damit der Beschwerdeführer seine eigenen Einkünfte für seine Unterhaltspflichten verwenden kann, oder ob ihr sogar zugemutet werden kann, ihm darüber hinaus Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen. 6. Der Beschwerdeführer hat wiederum ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.