Wie bereits festgehalten, ist das vorliegend nicht der Fall. Im Falle einer Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers wird der Zivilrichter zu entscheiden haben, ob die betreffenden Unterhaltsforderungen noch bestehen und in welcher Höhe. Insbesondere für die Beurteilung der Zumutbarkeit werden sicher auch die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Vermögensverschiebungen eine Rolle spielen.